+Artikel 51 1

Artikel 51 1

(1)   ESG-Rating-Anbieter, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung in der Union tätig waren, müssen der ESMA spätestens am 2. August 2026 mitteilen, ob sie weiterhin in der Union tätig sein und eine Zulassung oder Anerkennung gemäß Titel II beantragen wollen. In diesem Fall müssen sie die Zulassung oder Anerkennung innerhalb von vier Monaten ab dem 2. Juli 2026 beantragen. Geht bei der ESMA innerhalb dieser vier Monate kein solcher Antrag ein, so stellen die genannten ESG-Rating-Anbieter ihre Tätigkeiten ein.

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung