+Artikel 51 2

Artikel 51 2

(2)   Nach der Unterrichtung der ESMA gemäß Absatz 1 wird der ESG-Rating-Anbieter vorübergehend in das in Artikel 14 genannte Register eingetragen, und darf solange, bis sein Antrag genehmigt oder abgelehnt wurde, weiterhin in der Union tätig sein und von einem außerhalb der Union niedergelassenen ESG-Rating-Anbieter, der derselben Gruppe gemäß Artikel 11 angehört, abgegebene ESG-Ratings übernehmen.

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung