+Artikel 51 3

Artikel 51 3

(3)   Abweichend von Absatz 1 des vorliegenden Artikels müssen ESG-Rating-Anbieter, die als kleine ESG-Rating-Anbieter im Sinne von Artikel 5 Absatz 1 eingestuft sind und die am Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung in der Union tätig waren, die ESMA bis zum 2. November 2026 gemäß Artikel 5 unterrichten, wenn sie weiterhin in der Union tätig sein wollen. Erfolgt bis zu diesem Datum keine solche Unterrichtung, so stellen die genannten ESG-Rating-Anbieter ihre Tätigkeit ein.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung