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+Artikel 51 3 |
Artikel 51 3(3) Abweichend von Absatz 1 des vorliegenden Artikels müssen ESG-Rating-Anbieter, die als kleine ESG-Rating-Anbieter im Sinne von Artikel 5 Absatz 1 eingestuft sind und die am Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung in der Union tätig waren, die ESMA bis zum 2. November 2026 gemäß Artikel 5 unterrichten, wenn sie weiterhin in der Union tätig sein wollen. Erfolgt bis zu diesem Datum keine solche Unterrichtung, so stellen die genannten ESG-Rating-Anbieter ihre Tätigkeit ein. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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