+Artikel 52 1

Artikel 52 1

(1)   Die Kommission bewertet die Anwendung dieser Verordnung spätestens am 2. Januar 2029.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung