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+Artikel 30 Meldung von Verstößen und Schutz von Hinweisgebern |
Artikel 30 Meldung von Verstößen und Schutz von HinweisgebernArtikel 30 Meldung von Verstößen und Schutz von Hinweisgebern Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Richtlinie (EU) 2019/1937 für die Meldung von Verstößen gegen die nationalen Maßnahmen zur Umsetzung dieser Richtlinie und den Schutz von Personen, die solche Verstöße melden, gilt. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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