Artikel 56
Verwaltungs- und Leitungsstruktur
Die Struktur der Behörde umfasst:
einen Verwaltungsrat, der die in Artikel 60 vorgesehenen Aufgaben wahrnimmt;
ein Direktorium, das die in Artikel 64 vorgesehenen Aufgaben wahrnimmt;
einen Vorsitzenden der Behörde, der die in Artikel 69 vorgesehenen Aufgaben wahrnimmt;
einen Exekutivdirektor, der die in Artikel 71 vorgesehenen Aufgaben wahrnimmt;
einen administrativen Überprüfungsausschuss, der die in Artikel 74 aufgeführten Aufgaben wahrnimmt.
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