+Artikel 56

Artikel 56

Artikel 56

Verwaltungs- und Leitungsstruktur

Die Struktur der Behörde umfasst:

a) 

einen Verwaltungsrat, der die in Artikel 60 vorgesehenen Aufgaben wahrnimmt;

b) 

ein Direktorium, das die in Artikel 64 vorgesehenen Aufgaben wahrnimmt;

c) 

einen Vorsitzenden der Behörde, der die in Artikel 69 vorgesehenen Aufgaben wahrnimmt;

d) 

einen Exekutivdirektor, der die in Artikel 71 vorgesehenen Aufgaben wahrnimmt;

e) 

einen administrativen Überprüfungsausschuss, der die in Artikel 74 aufgeführten Aufgaben wahrnimmt.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung