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+Artikel 56 |
Artikel 56Artikel 56 Verwaltungs- und Leitungsstruktur Die Struktur der Behörde umfasst:
a)
einen Verwaltungsrat, der die in Artikel 60 vorgesehenen Aufgaben wahrnimmt;
b)
ein Direktorium, das die in Artikel 64 vorgesehenen Aufgaben wahrnimmt;
c)
einen Vorsitzenden der Behörde, der die in Artikel 69 vorgesehenen Aufgaben wahrnimmt;
d)
einen Exekutivdirektor, der die in Artikel 71 vorgesehenen Aufgaben wahrnimmt;
e)
einen administrativen Überprüfungsausschuss, der die in Artikel 74 aufgeführten Aufgaben wahrnimmt. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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