+ABSCHNITT 1 Personal
---+Artikel 85
------+Article 85 1.
------+Article 85 2.
------+Article 85 3.
------+Article 85 4.
------+Article 85 5.
---+Artikel 86
---+Artikel 87
---+Artikel 88
------+Article 88 1.
------+Article 88 2.
------+Article 88 3.
------+Article 88 3a.
------+Article 88 4.
------+Article 88 5.
---+Artikel 89
------+Article 89 1.
------+Article 89 2.
---+Artikel 90
------+Article 90 1.
------+Article 90 2.
------+Article 90 3.

ABSCHNITT 1 Personal

ABSCHNITT 1 Personal

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung
Artikel 85
Artikel 86

Artikel 86

Vorrechte und Befreiungen

Für die Behörde und ihr Personal gilt das dem EUV und dem AEUV beigefügte Protokoll (Nr. 7) über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union.

Artikel 87

Artikel 87

Zuvor bei der EBA beschäftigtes Personal der Behörde

Den gemäß Artikel 2 Buchstabe f der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten beschäftigten Bediensteten auf Zeit und den gemäß Artikel 3a ebendieser Beschäftigungsbedingungen beschäftigten Vertragsbediensteten, die bei der Behörde im Wege eines Vertrags beschäftigt sind, der vor dem 1. Januar 2026 geschlossen wurde, und die unmittelbar vor ihrer Beschäftigung bei der Behörde bei der EBA beschäftigt und dort mit der Durchführung der in der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 aufgeführten Aufgaben und Tätigkeiten der EBA im Zusammenhang mit der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung betraut waren, wird — in Abhängigkeit von der Begrenzung der Zahl der Stellen, die von der EBA abzuziehen und der Behörde zuzuweisen sind — bei der Behörde zu denselben Bedingungen dieselbe Art von Arbeitsvertrag wie bei der EBA angeboten. Die gesamte Beschäftigungszeit dieser Bediensteten gilt als bei der Behörde abgeleistet.

Artikel 88
Artikel 89
Artikel 90

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung