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+Artikel 9 3 |
Artikel 9 3(3) Ist ein Importeur der Auffassung oder hat er Grund zur Annahme, dass ein Produkt die geltenden Barrierefreiheitsanforderungen dieser Richtlinie nicht erfüllt, so darf der Importeur dieses Produkt erst in Verkehr bringen, wenn die Konformität des Produkts hergestellt worden ist. Wenn das Produkt den geltenden Barrierefreiheitsanforderungen nicht genügt, unterrichten die Importeure außerdem den Hersteller und die Marktüberwachungsbehörden. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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