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Artikel 14 4(4) In Abweichung von Absatz 3 sind Kleinstunternehmen, die mit Produkten befasst sind, von der Anforderung, ihre Beurteilung zu dokumentieren, ausgenommen. Auf Verlangen der Marktüberwachungsbehörde übermitteln Kleinstunternehmen, die mit Produkten befasst sind und die entschieden haben, sich auf Absatz 1 zu berufen, der Behörde jedoch die für die Beurteilung nach Absatz 2 maßgeblichen Fakten. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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