(7) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 26 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um den Anhang VI durch eine eingehendere Präzisierung der einschlägigen Kriterien zu ergänzen, die der Wirtschaftsakteur bei der Beurteilung gemäß Absatz 2 dieses Artikels zu berücksichtigen hat. Bei der eingehenderen Präzisierung dieser Kriterien berücksichtigt die Kommission den potenziellen Nutzen nicht nur für Menschen mit Behinderungen, sondern auch für Menschen mit funktionellen Einschränkungen.
Die Kommission erlässt den ersten derartigen delegierten Rechtsakt erforderlichenfalls bis zum 28. Juni 2020. Ein derartiger Rechtsakt gilt frühestens ab dem 28. Juni 2025.