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+Artikel 14 8 |
Artikel 14 8(8) Wenn sich die Wirtschaftsakteure bei einem bestimmten Produkt oder einer bestimmten Dienstleistung auf Absatz 1 berufen, übermitteln sie Informationen zu diesem Zweck an die zuständigen Marktüberwachungsbehörden oder die für die Überprüfung der Konformität der Dienstleistungen zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem das betreffende Produkt in Verkehr gebracht bzw. die betreffende Dienstleistung erbracht wird. Unterabsatz 1 gilt nicht für Kleinstunternehmen. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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