+Artikel 19 2

Artikel 19 2

(2)   Hat sich der Wirtschaftsakteur auf Artikel 14 dieser Richtlinie berufen, so müssen die einschlägigen Marktüberwachungsbehörden bei der Marktüberwachung von Produkten

a)

prüfen, ob die in Artikel 14 genannte Beurteilung vom Wirtschaftsakteur durchgeführt worden ist,

b)

diese Beurteilung und ihre Ergebnisse einschließlich der ordnungsgemäßen Anwendung der in Anhang VI genannten Kriterien überprüfen und

c)

prüfen, ob die geltenden Barrierefreiheitsanforderungen eingehalten werden.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung