+Artikel 20 1

Artikel 20 1

(1)   Wenn die Marktüberwachungsbehörden eines Mitgliedstaats hinreichenden Grund zur Annahme haben, dass ein unter diese Richtlinie fallendes Produkt die geltenden Barrierefreiheitsanforderungen nicht erfüllt, nehmen diese Behörden eine Untersuchung des betreffenden Produkts vor, die alle Anforderungen dieser Richtlinie umfasst. Die betreffenden Wirtschaftsakteure arbeiten zu diesem Zweck umfassend mit den Marktüberwachungsbehörden zusammen.

Gelangen die Marktüberwachungsbehörden im Verlauf der Untersuchung gemäß Unterabsatz 1 zu dem Ergebnis, dass das Produkt die Anforderungen dieser Richtlinie nicht erfüllt, so schreiben sie dem betroffenen Wirtschaftsakteur unverzüglich vor, innerhalb einer von den Behörden vorgeschriebenen, der Art der Nichteinhaltung angemessenen Frist alle geeigneten Korrekturmaßnahmen zu treffen, um die Übereinstimmung des Produkts mit diesen Anforderungen herzustellen.

Die Marktüberwachungsbehörden verpflichten den betreffenden Wirtschaftsakteur nur dann dazu, das Produkt innerhalb einer zusätzlichen angemessenen Frist vom Markt zu nehmen, wenn er innerhalb der in Unterabsatz 2 genannten Frist keine angemessenen Korrekturmaßnahmen getroffen hat.

Artikel 21 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 gilt für die in den Unterabsätzen 2 und 3 dieses Absatzes genannten Maßnahmen.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung