+Artikel 22 Formale Nichtkonformität
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Artikel 22 Formale Nichtkonformität
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
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Artikel 22 1
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(1) Unbeschadet des Artikels 20 fordert ein Mitgliedstaat den betreffenden Wirtschaftsakteur dazu auf, die betreffende Nichtkonformität zu korrigieren, falls er einen der folgenden Fälle feststellt:
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a)
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Die CE-Kennzeichnung wurde unter Verletzung von Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 oder von Artikel 18 dieser Richtlinie angebracht;
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b)
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die CE-Kennzeichnung wurde nicht angebracht;
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c)
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die EU-Konformitätserklärung wurde nicht ausgestellt;
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d)
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die EU-Konformitätserklärung wurde nicht korrekt ausgestellt;
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e)
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die technische Dokumentation ist entweder nicht verfügbar oder unvollständig;
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f)
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die in Artikel 7 Absatz 6 oder Artikel 9 Absatz 4 genannten Informationen fehlen, sind falsch oder unvollständig;
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g)
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eine andere Verwaltungsanforderung nach Artikel 7 oder Artikel 9 ist nicht erfüllt.
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Artikel 22 2
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(2) Besteht die Nichtkonformität gemäß Absatz 1 weiter, so trifft der betreffende Mitgliedstaat alle geeigneten Maßnahmen, um die Bereitstellung des Produkts auf dem Markt einzuschränken oder zu untersagen oder um dafür zu sorgen, dass es vom Markt genommen wird.
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1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
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