(1) Unbeschadet des Artikels 20 fordert ein Mitgliedstaat den betreffenden Wirtschaftsakteur dazu auf, die betreffende Nichtkonformität zu korrigieren, falls er einen der folgenden Fälle feststellt:
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a)
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Die CE-Kennzeichnung wurde unter Verletzung von Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 oder von Artikel 18 dieser Richtlinie angebracht;
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b)
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die CE-Kennzeichnung wurde nicht angebracht;
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c)
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die EU-Konformitätserklärung wurde nicht ausgestellt;
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d)
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die EU-Konformitätserklärung wurde nicht korrekt ausgestellt;
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e)
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die technische Dokumentation ist entweder nicht verfügbar oder unvollständig;
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f)
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die in Artikel 7 Absatz 6 oder Artikel 9 Absatz 4 genannten Informationen fehlen, sind falsch oder unvollständig;
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g)
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eine andere Verwaltungsanforderung nach Artikel 7 oder Artikel 9 ist nicht erfüllt.
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