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+Artikel 23 2 |
Artikel 23 2(2) Die Mitgliedstaaten benennen die Behörden, die bezüglich der Konformität von Dienstleistungen für die Anwendung der Verfahren nach Absatz 1 zuständig sind. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Öffentlichkeit über die Existenz, die Zuständigkeiten, die Identität, die Arbeit und die Entscheidungen der in Unterabsatz 1 genannten Behörden informiert ist. Diese Behörden stellen diese Informationen auf Antrag in barrierefreien Formaten zur Verfügung. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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