+Artikel 28 b)
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Artikel 28 b)
unterstützt die Zusammenarbeit zwischen Behörden und einschlägigen Interessenträgern bei Sachverhalten im Zusammenhang mit der Umsetzung dieser Richtlinie, um eine einheitlichere Anwendung der Barrierefreiheitsanforderungen nach dieser Richtlinie zu erreichen und die Umsetzung von Artikel 14 genau zu überwachen, und
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
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