+Artikel 28 Arbeitsgruppen
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Artikel 28 Arbeitsgruppen

Die Kommission richtet eine Arbeitsgruppe ein, der Vertreter der Marktüberwachungsbehörden, der für die Konformität von Dienstleistungen zuständigen Behörden und einschlägiger Interessenträger, darunter Verbände von Menschen mit Behinderungen, angehören.

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung
Artikel 28 2

Die Arbeitsgruppe

Artikel 28 a)

erleichtert den Austausch von Informationen und bewährten Verfahren zwischen den Behörden und einschlägigen Interessenträgern;

Artikel 28 b)

unterstützt die Zusammenarbeit zwischen Behörden und einschlägigen Interessenträgern bei Sachverhalten im Zusammenhang mit der Umsetzung dieser Richtlinie, um eine einheitlichere Anwendung der Barrierefreiheitsanforderungen nach dieser Richtlinie zu erreichen und die Umsetzung von Artikel 14 genau zu überwachen, und

Artikel 28 c)

bietet vor allem der Kommission und insbesondere bezüglich der Umsetzung der Artikel 4 und 14 Beratung an.

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung