+Artikel 30 Sanktionen
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Artikel 30 Sanktionen

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung
Artikel 30 1

(1)   Die Mitgliedstaaten legen für Verstöße gegen aufgrund dieser Richtlinie erlassene innerstaatliche Vorschriften Sanktionen fest und treffen alle für deren Anwendung erforderlichen Vorkehrungen.

Artikel 30 2

(2)   Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Für den Fall, dass der Wirtschaftsakteur nicht Folge leistet, müssen diese Sanktionen auch von wirksamen Abhilfemaßnahmen flankiert sein.

Artikel 30 3

(3)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission diese Vorschriften und Maßnahmen sowie spätere Änderungen unverzüglich mit.

Artikel 30 4

(4)   Bei den Sanktionen sind der Umfang des Verstoßes (unter anderem dessen Ernsthaftigkeit und die Zahl der betroffenen nicht konformen Produkte bzw. Dienstleistungen) sowie die Zahl der betroffenen Personen zu berücksichtigen.

Artikel 30 5

(5)   Dieser Artikel findet keine Anwendung auf Vergabeverfahren, die der Richtlinie 2014/24/EU oder der Richtlinie 2014/25/EU unterliegen.

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung