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+Artikel 1 3 |
Artikel 1 3(3) Wenn kritische Einrichtungen gemäß den Bestimmungen sektorspezifischer Rechtsakte der Union Maßnahmen zur Verbesserung ihrer Resilienz ergreifen müssen und diese Anforderungen von den Mitgliedstaaten den entsprechenden Verpflichtungen aus dieser Richtlinie als zumindest gleichwertig anerkannt sind, finden die entsprechenden Bestimmungen dieser Richtlinie, einschließlich der in Kapitel VI festgelegten Bestimmungen über Aufsicht und Durchsetzung, keine Anwendung. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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