(7) Die Mitgliedstaaten können beschließen, dass Artikel 11 und die Kapitel III, IV und VI, ganz oder teilweise, keine Anwendung finden für spezifische kritische Einrichtungen, die Tätigkeiten in den Bereichen nationale Sicherheit, öffentliche Sicherheit, Verteidigung oder Strafverfolgung — einschließlich der Ermittlung, Aufdeckung und Verfolgung von Straftaten — ausüben oder Dienste ausschließlich für die in Absatz 6 des vorliegenden Artikels genannten Einrichtungen der öffentlichen Verwaltung erbringen.