+Artikel 6 3

Artikel 6 3

(3)   Jeder Mitgliedstaat erstellt eine Liste der gemäß Absatz 2 ermittelten kritischen Einrichtungen und stellt sicher, dass diesen kritischen Einrichtungen innerhalb eines Monats nach der entsprechenden Ermittlung ihre Einstufung als kritische Einrichtung mitgeteilt wird. Unbeschadet des Artikels 8 informieren die Mitgliedstaaten diese kritischen Einrichtungen über ihre Verpflichtungen nach Kapiteln III und IV sowie über den Zeitpunkt, ab dem diese Verpflichtungen auf sie Anwendung finden. Die Mitgliedstaaten informieren die kritischen Einrichtungen in den in den Nummern 3, 4 und 8 der Tabelle des Anhangs genannten Sektoren darüber, dass sie keine Verpflichtungen nach Kapiteln III und IV haben, es sei denn, in den nationalen Maßnahmen ist etwas anderes bestimmt.

Für die betreffenden kritischen Einrichtungen gilt Kapitel III nach Ablauf von zehn Monaten ab dem Zeitpunkt der in Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes genannten Mitteilung.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung