+Artikel 14 1
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Artikel 14 1
(1) Die Mitgliedstaaten legen die Bedingungen fest, unter denen eine kritische Einrichtung in hinreichend begründeten Fällen und unter Berücksichtigung der Risikobewertung durch Mitgliedstaaten Anträge auf Zuverlässigkeitsüberprüfungen von Personen stellen darf, die
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a)
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sensible Funktionen in oder zugunsten der kritischen Einrichtung innehaben, insbesondere in Bezug auf die Resilienz der kritischen Einrichtung;
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b)
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berechtigt sind, über einen direkten Zugriff oder Fernzugriff auf ihre Räumlichkeiten, Informationen oder Kontrollsysteme zu verfügen, auch im Zusammenhang mit der Sicherheit der kritischen Einrichtung;
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c)
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für die Besetzung von Positionen, die unter die in den Buchstaben a und b festgelegten Kriterien fallen, in Betracht gezogen werden.
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1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
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