+Artikel 18 8

Artikel 18 8

(8)   Beratungsmissionen werden im Einklang mit dem geltenden nationalen Recht des Mitgliedstaats, in dem sie stattfinden, durchgeführt, wobei die Verantwortung dieses Mitgliedstaats für die nationale Sicherheit und den Schutz seiner Sicherheitsinteressen zu achten ist.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung