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+Artikel 19 1 |
Artikel 19 1(1) Eine Gruppe für die Resilienz kritischer Einrichtungen wird hiermit eingesetzt. Die Gruppe für die Resilienz kritischer Einrichtungen unterstützt die Kommission und erleichtert die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und den Informationsaustausch zu Fragen im Zusammenhang mit dieser Richtlinie. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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