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Artikel 19 1

(1)   Eine Gruppe für die Resilienz kritischer Einrichtungen wird hiermit eingesetzt. Die Gruppe für die Resilienz kritischer Einrichtungen unterstützt die Kommission und erleichtert die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und den Informationsaustausch zu Fragen im Zusammenhang mit dieser Richtlinie.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung