+Artikel 20 2

Artikel 20 2

(2)   Die Kommission ergänzt die in Artikel 10 genannten Tätigkeiten der Mitgliedstaaten, indem sie bewährte Verfahren, Leitfäden und Methoden ausarbeitet und grenzüberschreitende Schulungsmaßnahmen und grenzüberschreitende Übungen zur Überprüfung der Resilienz kritischer Einrichtungen entwickelt.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung