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+Artikel 20 2 |
Artikel 20 2(2) Die Kommission ergänzt die in Artikel 10 genannten Tätigkeiten der Mitgliedstaaten, indem sie bewährte Verfahren, Leitfäden und Methoden ausarbeitet und grenzüberschreitende Schulungsmaßnahmen und grenzüberschreitende Übungen zur Überprüfung der Resilienz kritischer Einrichtungen entwickelt. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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