(1) Im Hinblick auf die Beurteilung, ob die Einrichtungen, die die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 6 Absatz 1 als kritische Einrichtungen eingestuft haben, die in dieser Richtlinie festgelegten Verpflichtungen erfüllen, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die zuständigen Behörden über die Befugnisse und Mittel verfügen, um
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a)
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Vor-Ort-Kontrollen der kritischen Infrastruktur und der Räumlichkeiten, die die kritische Einrichtung für die Erbringung ihrer wesentlichen Dienste nutzt, und externe Aufsichtsmaßnahmen bezüglich der von kritischen Einrichtungen ergriffenen Maßnahmen gemäß Artikel 13 durchzuführen;
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b)
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Audits bei kritischen Einrichtungen durchzuführen oder anzuordnen.
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