+Artikel 21 2

Artikel 21 2

(2)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden über die Befugnisse und Mittel verfügen, von den Einrichtungen gemäß der Richtlinie (EU) 2022/2555, die die Mitgliedstaaten gemäß dieser Richtlinie als kritische Einrichtungen eingestuft haben, — wenn dies für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß dieser Richtlinie erforderlich ist — zu verlangen, dass sie innerhalb einer von diesen Behörden festgelegten angemessenen Frist Folgendes übermitteln:

a)

die Informationen, die erforderlich sind, um beurteilen zu können, ob die Maßnahmen, die diese Einrichtungen zur Gewährleistung ihrer Resilienz ergriffen haben, die Anforderungen gemäß Artikel 13 erfüllen;

b)

Nachweise der wirksamen Umsetzung dieser Maßnahmen, einschließlich der Ergebnisse eines Audits, das von einem unabhängigen und qualifizierten von der betreffenden Einrichtung ausgewählten Prüfer auf Kosten der betreffenden Einrichtung durchgeführt wurde.

Bei der Anforderung dieser Informationen nennen die zuständigen Behörden den Zweck und geben an, welche Informationen verlangt werden.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung