(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden über die Befugnisse und Mittel verfügen, von den Einrichtungen gemäß der Richtlinie (EU) 2022/2555, die die Mitgliedstaaten gemäß dieser Richtlinie als kritische Einrichtungen eingestuft haben, — wenn dies für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß dieser Richtlinie erforderlich ist — zu verlangen, dass sie innerhalb einer von diesen Behörden festgelegten angemessenen Frist Folgendes übermitteln:
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a)
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die Informationen, die erforderlich sind, um beurteilen zu können, ob die Maßnahmen, die diese Einrichtungen zur Gewährleistung ihrer Resilienz ergriffen haben, die Anforderungen gemäß Artikel 13 erfüllen;
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b)
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Nachweise der wirksamen Umsetzung dieser Maßnahmen, einschließlich der Ergebnisse eines Audits, das von einem unabhängigen und qualifizierten von der betreffenden Einrichtung ausgewählten Prüfer auf Kosten der betreffenden Einrichtung durchgeführt wurde.
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Bei der Anforderung dieser Informationen nennen die zuständigen Behörden den Zweck und geben an, welche Informationen verlangt werden.