(3) Unbeschadet der Möglichkeit, Sanktionen gemäß Artikel 22 zu verhängen, können die zuständigen Behörden im Anschluss an die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Aufsichtsmaßnahmen oder die Prüfung der in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten Informationen die betreffenden kritischen Einrichtungen anweisen, erforderliche und verhältnismäßige Maßnahmen zu ergreifen, um festgestellte Verstöße gegen diese Richtlinie innerhalb einer von diesen Behörden gesetzten angemessenen Frist zu beheben, und diesen Behörden Informationen über die ergriffenen Maßnahmen zu übermitteln. Diese Anweisungen tragen insbesondere der Schwere des Verstoßes Rechnung.