(4) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die in den Absätzen 1, 2 und 3 vorgesehenen Befugnisse nur vorbehaltlich angemessener Garantien ausgeübt werden können. Diese Garantien gewährleisten insbesondere, dass die Befugnisse auf objektive, transparente und verhältnismäßige Weise ausgeübt werden und dass die Rechte und berechtigten Interessen der betreffenden kritischen Einrichtungen — wie der Schutz von Handels- und Geschäftsgeheimnissen — ordnungsgemäß gewahrt werden, einschließlich ihres Rechts auf Anhörung, Verteidigung und eines wirksamen Rechtsbehelfs vor einem unabhängigen Gericht.