(5) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass eine nach dieser Richtlinie zuständige Behörde, wenn sie die Erfüllung der Verpflichtungen einer kritischen Einrichtung gemäß diesem Artikel bewertet, dies den gemäß der Richtlinie (EU) 2022/2555 zuständigen Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten mitteilt. Zu diesem Zweck stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass nach dieser Richtlinie zuständige Behörden die zuständigen Behörden gemäß der Richtlinie (EU) 2022/2555 ersuchen können, ihre Aufsichts- und Durchsetzungsbefugnisse in Bezug auf eine in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallende Einrichtung auszuüben, die gemäß der vorliegenden Richtlinie als kritische Einrichtung eingestuft wurde. Zu diesem Zweck stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die nach dieser Richtlinie zuständigen Behörden mit den zuständigen Behörden gemäß der Richtlinie (EU) 2022/2555 zusammenarbeiten und Informationen austauschen.