+TITEL VI BEZIEHUNGEN ZU DRITTLÄNDERN
---+Artikel 93 Übereinkünfte mit Drittländern
------+Член 93 1.
------+Член 93 2.
------+Член 93 3.
------+Член 93 4.
---+Artikel 94 Anerkennung und Durchsetzung der Abwicklungsverfahren von Drittländern
------+Член 94 1.
------+Член 94 2.
------+Член 94 3.
------+Член 94 4.
------+Член 94 5.
------+Член 94 6.
---+Artikel 95 Recht auf Verweigerung der Anerkennung oder Durchsetzung der Abwicklungsverfahren von Drittländern
---+Artikel 96 Abwicklung von Unionszweigstellen
------+Член 96 1.
------+Член 96 2.
------+Член 96 3.
---+Artikel 97 Zusammenarbeit mit Drittlandsbehörden
------+Член 97 1.
------+Член 97 2.
------+Член 97 3.
------+Член 97 4.
------+Член 97 5.
------+Член 97 6.
---+Artikel 98 Austausch von vertraulichen Informationen
------+Член 98 1.
------+Член 98 2.
------+Член 98 3.

TITEL VI BEZIEHUNGEN ZU DRITTLÄNDERN

TITEL VI BEZIEHUNGEN ZU DRITTLÄNDERN

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung
Artikel 93 Übereinkünfte mit Drittländern
Artikel 94 Anerkennung und Durchsetzung der Abwicklungsverfahren von Drittländern
Artikel 95 Recht auf Verweigerung der Anerkennung oder Durchsetzung der Abwicklungsverfahren von Drittländern

Artikel 95

Recht auf Verweigerung der Anerkennung oder Durchsetzung der Abwicklungsverfahren von Drittländern

Die Abwicklungsbehörde kann — nach Anhörung anderer Abwicklungsbehörden, wenn ein europäisches Abwicklungskollegium gemäß Artikel 89 besteht — die Anerkennung oder Durchsetzung der Abwicklungsverfahren eines Drittlands gemäß Artikel 94 Absatz 2 verweigern, wenn sie der Auffassung ist,

a) 

dass sich das betreffende Abwicklungsverfahren des Drittlands negativ auf die Finanzstabilität in dem Mitgliedstaat auswirken würde, in dem sich die Abwicklungsbehörde befindet, oder dass sich das Verfahren negativ auf die Finanzstabilität in einem anderen Mitgliedstaat auswirken kann,

b) 

dass unabhängige Abwicklungsmaßnahmen gemäß Artikel 96 in Bezug auf eine Unionszweigstelle erforderlich sind, um eines oder mehrere der Abwicklungsziele zu erreichen;

c) 

dass Gläubiger, insbesondere Einleger, die in einem Mitgliedstaat ansässig sind oder auszuzahlen sind, im Rahmen des inländischen Abwicklungsverfahrens des Drittlands nicht dieselbe Behandlung wie Drittlandsgläubiger und Einleger mit vergleichbaren Rechten genießen würden;

d) 

dass die Anerkennung oder Durchsetzung des Drittlandsabwicklungsverfahrens wesentliche haushaltspolitische Auswirkungen auf den Mitgliedstaat haben würde oder

e) 

dass die Auswirkungen dieser Anerkennung oder Durchsetzung im Widerspruch zum nationalen Recht stehen würden.

Artikel 96 Abwicklung von Unionszweigstellen
Artikel 97 Zusammenarbeit mit Drittlandsbehörden
Artikel 98 Austausch von vertraulichen Informationen

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • Builddate: 11.05.2026 00:00:00 -Doknr: CELEX:32014L0059
  • EULAW_BG -

    EULAW_BG