+TITEL VIII SANKTIONEN
---+Artikel 110 Verwaltungssanktionen und andere Verwaltungsmaßnahmen
------+Член 110 1.
------+Член 110 2.
------+Член 110 3.
------+Член 110 4.
---+Artikel 111 Besondere Bestimmungen
------+Член 111 1.
------+Член 111 2.
---+Artikel 112 Öffentliche Bekanntmachung von Verwaltungssanktionen
------+Член 112 1.
------+Член 112 2.
------+Член 112 3.
------+Член 112 4.
---+Artikel 113 Betrieb einer zentralen Datenbank durch die EBA
------+Член 113 1.
------+Член 113 2.
---+Artikel 114 Wirksame Anwendung von Sanktionen und Ausübung der Sanktionsbefugnisse durch die zuständigen Behörden und die Abwicklungsbehörden

TITEL VIII SANKTIONEN

TITEL VIII SANKTIONEN

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung
Artikel 110 Verwaltungssanktionen und andere Verwaltungsmaßnahmen
Artikel 111 Besondere Bestimmungen
Artikel 112 Öffentliche Bekanntmachung von Verwaltungssanktionen
Artikel 113 Betrieb einer zentralen Datenbank durch die EBA
Artikel 114 Wirksame Anwendung von Sanktionen und Ausübung der Sanktionsbefugnisse durch die zuständigen Behörden und die Abwicklungsbehörden

Artikel 114

Wirksame Anwendung von Sanktionen und Ausübung der Sanktionsbefugnisse durch die zuständigen Behörden und die Abwicklungsbehörden

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die zuständigen Behörden und die Abwicklungsbehörden bei der Festlegung der Art der Verwaltungssanktionen oder anderer Verwaltungsmaßnahmen und der Höhe der Geldbußen allen maßgeblichen Umständen Rechnung tragen, gegebenenfalls einschließlich

a) 

der Schwere und der Dauer des Verstoßes;

b) 

des Grads an Verantwortung der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person;

c) 

der Finanzkraft der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person, wie sie sich beispielsweise aus dem Gesamtumsatz der verantwortlichen juristischen Person oder den Jahreseinkünften der verantwortlichen natürlichen Person ablesen lässt;

d) 

der Höhe der von der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person erzielten Gewinne oder verhinderten Verluste, sofern sich diese beziffern lassen;

e) 

der Verluste, die Dritten durch den Verstoß entstanden sind, sofern sich diese beziffern lassen;

f) 

der Bereitschaft der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person zur Zusammenarbeit mit der zuständigen Behörde und der Abwicklungsbehörde;

g) 

früherer Verstöße der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person;

h) 

aller möglichen systemrelevanten Auswirkungen des Verstoßes.

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • Builddate: 11.05.2026 00:00:00 -Doknr: CELEX:32014L0059
  • EULAW_BG -

    EULAW_BG