+KAPITEL I EINRICHTUNG UND RECHTSSTELLUNG
---+Artikel 1 Einrichtung und Tätigkeitsbereich
------+Член 1 1.
------+Член 1 2.
------+Член 1 3.
------+Член 1 4.
------+Член 1 5.
------+Член 1 6.
------+Член 1 7.
---+Artikel 2 Europäisches System der Finanzaufsicht
------+Член 2 1.
------+Член 2 2.
------+Член 2 3.
------+Член 2 4.
------+Член 2 5.
---+Artikel 3 Rechenschaftspflicht der Behörden
------+Член 3 1.
------+Член 3 2.
------+Член 3 3.
------+Член 3 4.
------+Член 3 5.
------+Член 3 6.
------+Член 3 7.
------+Член 3 8.
------+Член 3 9.
---+Artikel 4 Begriffsbestimmungen
---+Artikel 5 Rechtsstellung
------+Член 5 1.
------+Член 5 2.
------+Член 5 3.
---+Artikel 6 Zusammensetzung
---+Artikel 7 Sitz
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KAPITEL I EINRICHTUNG UND RECHTSSTELLUNG
KAPITEL I EINRICHTUNG UND RECHTSSTELLUNG
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
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Artikel 1 Einrichtung und Tätigkeitsbereich
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Artikel 2 Europäisches System der Finanzaufsicht
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Artikel 3 Rechenschaftspflicht der Behörden
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Artikel 4 Begriffsbestimmungen
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Artikel 4
Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
1.
„Finanzinstitute“ Unternehmen, Institute sowie natürliche und juristische Personen, die einem der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Gesetzgebungsakte unterliegen. In Bezug auf die Richtlinie 2005/60/EG sind „Finanzinstitute“ lediglich Versicherungsunternehmen und Versicherungsvermittler im Sinne jener Richtlinie;
2.
„zuständige Behörden“:
i)
Aufsichtsbehörden im Sinne der Richtlinie 2009/138/EG und zuständige Behörden im Sinne der Richtlinien 2003/41/EG und 2002/92/EG;
▼M2
ii)
in Bezug auf die Richtlinie 2002/65/EG die Behörden und Stellen, die dafür zuständig sind, die Einhaltung der Anforderungen der genannten Richtlinie durch die Finanzinstitute sicherzustellen.
▼B
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Artikel 5 Rechtsstellung
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Artikel 6 Zusammensetzung
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Artikel 6
Die Behörde besteht aus
1.
einem Rat der Aufseher, der die in Artikel 43 vorgesehenen Aufgaben wahrnimmt,
2.
einem Verwaltungsrat, der die in Artikel 47 vorgesehenen Aufgaben wahrnimmt,
3.
einem Vorsitzenden, der die in Artikel 48 vorgesehenen Aufgaben wahrnimmt,
4.
einem Exekutivdirektor, der die in Artikel 53 vorgesehenen Aufgaben wahrnimmt,
5.
einem Beschwerdeausschuss, der die in Artikel 60 vorgesehenen Aufgaben wahrnimmt.
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Artikel 7 Sitz
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Artikel 7
Die Behörde hat ihren Sitz in Frankfurt am Main.
▼M2
Der Standort des Sitzes der Behörde darf die Behörde nicht bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und Befugnisse, der Organisation ihrer Leitungsstruktur, dem Betrieb ihrer zentralen Organisation und der Sicherstellung der wesentlichen Finanzierung ihrer Tätigkeiten beeinträchtigen, wobei die Behörde gegebenenfalls Dienste im Bereich der Verwaltungsunterstützung und der Gebäudeverwaltung, die keinerlei Verbindung zu ihren Kernaufgaben aufweisen, gemeinsam mit Agenturen der Union nutzen kann.
▼B
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,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
- Builddate: 30.01.2027 00:00:00 -Doknr: CELEX:32010R1094
- EULAW_BG -
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