+Artikel 18 2

Artikel 18 2

(2)   Die Plausibilität jeder Sanierungsoption des Plans gemäß Absatz 1 Buchstabe b wird unter Berücksichtigung folgender Aspekte geprüft:

a)

Umfang, in dem das Institut oder die Gruppe die Umsetzung selbst kontrollieren kann, und Grad der Abhängigkeit von Maßnahmen Dritter;

b)

Aufnahme eines hinreichend breiten Spektrums an Sanierungsoptionen und geeigneten Indikatoren, Bedingungen und Verfahren zur Gewährleistung einer zeitnahen Umsetzung dieser Optionen;

c)

Umfang, in dem der Plan nach vernünftigem Ermessen vorhersehbare Auswirkungen der Umsetzung der vorgeschlagenen Sanierungsoption auf das Institut oder die Gruppe berücksichtigt;

d)

Wahrscheinlichkeit der Aufrechterhaltung der Existenzfähigkeit und Wiederherstellung der finanziellen Solidität des Instituts oder der Gruppe durch die Umsetzung des Plans und insbesondere der Sanierungsoptionen;

e)

sofern zutreffend, Umfang, in dem das Institut oder die Gruppe oder Wettbewerber mit ähnlichen Merkmalen frühere Phasen finanzieller Belastung mit den gleichen Merkmalen wie das betrachtete Szenario dank der beschriebenen Sanierungsoptionen bewältigen konnten, mit besonderem Schwerpunkt auf der zeitnahen Umsetzung der Sanierungsoptionen und im Falle eines Gruppensanierungsplans der Koordinierung der Sanierungsoptionen innerhalb der Gruppe.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • Builddate: 08.07.2016 00:00:00 -Doknr: CELEX:32016R1075
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