+Artikel 39 4

Artikel 39 4

(4)   Absatz 3 steht Folgendem nicht im Wege:

a)

der Bereitstellung von Anweisungen, Leitlinien, Räumlichkeiten, technischer Ausrüstung oder anderer Formen der Unterstützung, wenn dies nach Einschätzung der bestellenden Behörde oder einer anderen Behörde, die im betreffenden Mitgliedstaat zur Wahrnehmung dieser Aufgabe ermächtigt ist, für die Erreichung der Ziele der Bewertung erforderlich ist;

b)

der Zahlung einer der Durchführung der Bewertung angemessenen Vergütung und Aufwandsentschädigung an den unabhängigen Bewerter.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • Builddate: 08.07.2016 00:00:00 -Doknr: CELEX:32016R1075
  • EULAW_BG -

    EULAW_BG