+Artikel 62 1

Artikel 62 1

(1)   Bei der Ausarbeitung des Zeitplans für eine gemeinsame Entscheidung berücksichtigen die beteiligten Behörden bzw. die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde, falls sie allein handelt, Artikel 16 Absatz 3 und Artikel 17 Absatz 2 der Richtlinie 2014/59/EU hinsichtlich der Notwendigkeit, während der Bewertung der Abwicklungsfähigkeit das Entscheidungsverfahren auszusetzen, um wesentliche Hindernisse zu beseitigen und sicherzustellen, dass die im Zeitplan für die gemeinsame Entscheidung festgelegten Fristen entsprechend angepasst werden.

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • Builddate: 08.07.2016 00:00:00 -Doknr: CELEX:32016R1075
  • EULAW_BG -

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