+Artikel 67 3

Artikel 67 3

(3)   In Fällen, in denen eine Behörde der Ansicht ist, dass wesentliche Hindernisse der Abwicklungsfähigkeit der Gruppe oder eines oder mehrerer ihrer Unternehmen entgegenstehen, übermittelt sie ihre Bewertung der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde zeitnah, auf jeden Fall aber innerhalb der gemäß Artikel 61 Absatz 2 Buchstabe g festgesetzten Frist.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • Builddate: 08.07.2016 00:00:00 -Doknr: CELEX:32016R1075
  • EULAW_BG -

    EULAW_BG