+Artikel 71 Einigung über die gemeinsame Entscheidung über den Gruppenabwicklungsplan und die Abwicklungsfähigkeitsbewertung
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Artikel 71 Einigung über die gemeinsame Entscheidung über den Gruppenabwicklungsplan und die Abwicklungsfähigkeitsbewertung

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung
Artikel 71 1

(1)   Die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde übermittelt den Entwurf der gemeinsamen Entscheidung über den Gruppenabwicklungsplan und die Abwicklungsfähigkeitsbewertung unverzüglich den für die Tochterunternehmen zuständigen Abwicklungsbehörden und setzt diesen eine Frist für die elektronische oder postalische Übermittlung ihrer schriftlichen Zustimmung zu dieser gemeinsamen Entscheidung.

Artikel 71 2

(2)   Sofern eine Abwicklungsbehörde eines Tochterunternehmens keine Einwände gegen den erhaltenen Entwurf der gemeinsamen Entscheidung hat, übermittelt sie ihre schriftliche Zustimmung der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde innerhalb der nach Absatz 1 festgesetzten Frist.

Artikel 71 3

(3)   Die endgültige Fassung der gemeinsamen Entscheidung ist die gemäß Artikel 70 abgefasste gemeinsame Entscheidung, der die schriftlichen Zustimmungen nach Absatz 2 sowie die schriftliche Zustimmung der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde beigefügt sind; sie wird von der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde denjenigen Abwicklungsbehörden der Tochterunternehmen zugesandt, die der gemeinsamen Entscheidung zustimmen.

Artikel 71 4

(4)   Die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde übermittelt die gemeinsame Entscheidung über den Gruppenabwicklungsplan und die Abwicklungsfähigkeitsbewertung dem Abwicklungskollegium.

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • Builddate: 08.07.2016 00:00:00 -Doknr: CELEX:32016R1075
  • EULAW_BG -

    EULAW_BG