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+Artikel 4 2 |
Artikel 4 2(2) Wenn das in Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 5 der Richtlinie 2002/87/EG genannte Unternehmen dem Koordinator die in diesem Unterabsatz genannten Berechnungsergebnisse und für die Berechnung maßgeblichen Angaben übermittelt, bestätigt und belegt es gegenüber dem Koordinator die Einhaltung des Absatzes 1. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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