(3) Kommt eine Abwicklungsbehörde zu dem Schluss, dass die Abwicklung eines Instituts oder von Unternehmen einer Gruppe im Rahmen des regulären Insolvenzverfahrens nicht durchführbar oder glaubwürdig ist oder dass im öffentlichen Interesse eine Abwicklungsmaßnahme erforderlich sein kann, weil die Abwicklungsziele bei einer Liquidation im Rahmen des regulären Insolvenzverfahrens nicht im gleichen Umfang erreicht würden, so ermittelt sie eine bevorzugte Abwicklungsstrategie, die auf der Grundlage der vom Institut oder der Gruppe gemäß Artikel 11 der Richtlinie 2014/59/EU vorgelegten Informationen und der in dieser Verordnung festgelegten Kriterien für das Institut oder die Gruppe geeignet ist. Soweit erforderlich, ermittelt die Abwicklungsbehörde auch Strategievarianten für Umstände, unter denen die Strategie nicht durchführbar und glaubwürdig ist.