+Artikel 44 (3)

Artikel 44 (3)

die Kenntnisnahme und Akzeptanz durch die Gegenpartei eines Instituts oder Unternehmens im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben b, c oder d der Richtlinie 2014/59/EU, dass

a)

sie an die Wirkung der Anwendung der Befugnisse gemäß Buchstabe b gebunden ist, auch im Hinblick auf

i)

jede gemäß der einschlägigen Vereinbarung bezüglich der Verbindlichkeit eines Instituts oder Unternehmens im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben b, c oder d der Richtlinie 2014/59/EU vorgenommene Herabsetzung des Nennwerts oder ausstehenden Restbetrags, einschließlich angefallener, nicht gezahlter Zinsen;

ii)

die Umwandlung dieser Verbindlichkeit in Stammanteile oder andere Eigentumstitel;

b)

die Bestimmungen der einschlägigen Vereinbarung erforderlichenfalls geändert werden können, um der Wahrnehmung der Herabschreibungs- und Umwandlungsbefugnisse durch eine Abwicklungsbehörde Wirkung zu verleihen, und dass solche Abweichungen für die Gegenpartei eines Instituts oder Unternehmens im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben b, c oder d der Richtlinie 2014/59/EU bindend sind;

c)

Stammanteile oder andere Eigentumstitel infolge der Wahrnehmung der Herabschreibungs- und Umwandlungsbefugnisse an die Gegenpartei eines Instituts oder Unternehmens im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben b, c oder d der Richtlinie 2014/59/EU ausgegeben oder dieser übertragen werden können;

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • Builddate: 08.07.2016 00:00:00 -Doknr: CELEX:32016R1075
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