+Artikel 44 (3)
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Artikel 44 (3)
die Kenntnisnahme und Akzeptanz durch die Gegenpartei eines Instituts oder Unternehmens im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben b, c oder d der Richtlinie 2014/59/EU, dass
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a)
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sie an die Wirkung der Anwendung der Befugnisse gemäß Buchstabe b gebunden ist, auch im Hinblick auf
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i)
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jede gemäß der einschlägigen Vereinbarung bezüglich der Verbindlichkeit eines Instituts oder Unternehmens im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben b, c oder d der Richtlinie 2014/59/EU vorgenommene Herabsetzung des Nennwerts oder ausstehenden Restbetrags, einschließlich angefallener, nicht gezahlter Zinsen;
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ii)
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die Umwandlung dieser Verbindlichkeit in Stammanteile oder andere Eigentumstitel;
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b)
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die Bestimmungen der einschlägigen Vereinbarung erforderlichenfalls geändert werden können, um der Wahrnehmung der Herabschreibungs- und Umwandlungsbefugnisse durch eine Abwicklungsbehörde Wirkung zu verleihen, und dass solche Abweichungen für die Gegenpartei eines Instituts oder Unternehmens im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben b, c oder d der Richtlinie 2014/59/EU bindend sind;
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c)
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Stammanteile oder andere Eigentumstitel infolge der Wahrnehmung der Herabschreibungs- und Umwandlungsbefugnisse an die Gegenpartei eines Instituts oder Unternehmens im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben b, c oder d der Richtlinie 2014/59/EU ausgegeben oder dieser übertragen werden können;
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1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
- Builddate: 08.07.2016 00:00:00 -Doknr: CELEX:32016R1075
- EULAW_CS -
EULAW_CS
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