+Artikel 99 5

Artikel 99 5

(5)   Die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde fügt ihrem Entwurf der Beurteilung bzw. ihrem Entwurf der Entscheidung alle wesentlichen Angaben bei, die sie gemäß den Artikeln 81, 82, 91 oder 92 der Richtlinie 2014/59/EU erhalten hat, und setzt den Mitgliedern des Abwicklungskollegiums eine präzise Frist für die Mitteilung ihrer von dem Beurteilungs- bzw. Entscheidungsentwurf abweichenden Einschätzungen und Standpunkte.

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • Builddate: 08.07.2016 00:00:00 -Doknr: CELEX:32016R1075
  • EULAW_CS -

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