+Artikel 101 2

Artikel 101 2

(2)   Die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde begründet ihre Beurteilung bzw. Entscheidung, der zufolge kein Gruppenabwicklungskonzept erforderlich ist, nur, wenn im Rahmen der Konsultation wesentliche abweichende Einschätzungen und Standpunkte vorgebracht wurden.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • Builddate: 08.07.2016 00:00:00 -Doknr: CELEX:32016R1075
  • EULAW_CS -

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