(2) Wesentliche abweichende Einschätzungen und Standpunkte können alle Aspekte des Entwurfs des Gruppenabwicklungskonzepts betreffen, unter anderem:
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a)
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Hindernisse, die möglicherweise im nationalen Recht oder anderweitig bestehen und der Umsetzung des Gruppenabwicklungskonzepts im Einklang mit der vorgesehenen Abwicklungsstrategie und den vorgesehenen Abwicklungsmaßnahmen entgegenstehen;
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b)
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einschlägige Aktualisierungen der Informationen, die für die Zwecke der gegenseitigen Unterstützung der Finanzierungsmechanismen übermittelt wurden und sich auf die Durchführung des Finanzierungsplans auswirken könnten;
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c)
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Auswirkung des Gruppenabwicklungskonzepts oder des Finanzierungsplans auf die vom Gruppenabwicklungskonzept betroffenen Tochterunternehmen in ihren jeweiligen Mitgliedstaaten.
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