|
+Artikel 107 2 |
Artikel 107 2(2) Den Mitgliedern des Abwicklungskollegiums leitet die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde eine Zusammenfassung der gemeinsamen Entscheidung über das Gruppenabwicklungskonzept zu. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
|