+Artikel 107 Übermittlung der gemeinsamen Entscheidung an das Kollegium
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Artikel 107 Übermittlung der gemeinsamen Entscheidung an das Kollegium

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung
Artikel 107 1

(1)   Die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde übermittelt die Endfassung der gemeinsamen Entscheidung unverzüglich an die Abwicklungsbehörden der von diesem Gruppenabwicklungskonzept betroffenen Tochterunternehmen.

Artikel 107 2

(2)   Den Mitgliedern des Abwicklungskollegiums leitet die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde eine Zusammenfassung der gemeinsamen Entscheidung über das Gruppenabwicklungskonzept zu.

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • Builddate: 08.07.2016 00:00:00 -Doknr: CELEX:32016R1075
  • EULAW_CS -

    EULAW_CS