(1) Die schriftlich festgelegten Modalitäten und Verfahren gemäß Artikel 88 Absatz 5 Buchstabe a der Richtlinie 2014/59/EU umfassen mindestens Folgendes:
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a)
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eine Beschreibung der Gruppe, des Unionsmutterunternehmens, der Tochterunternehmen und bedeutender Zweigstellen;
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b)
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die Liste der ermittelten Mitglieder und Beobachter des Kollegiums;
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c)
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eine Beschreibung der allgemeinen Rahmenbedingungen des Abwicklungskollegiums für die Zusammenarbeit zwischen Behörden und die Koordinierung von Tätigkeiten und Aufgaben.
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