+Artikel 57 1

Artikel 57 1

(1)   Vorbehaltlich der Artikel 90 und 98 der Richtlinie 2014/59/EU stellen die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde und die Mitglieder des Kollegiums sicher, dass sie einander alle wesentlichen und relevanten Informationen übermitteln, unabhängig davon, ob sie diese von einem Unternehmen der Gruppe, einer zuständigen Behörde, einer Abwicklungsbehörde, einer anderen benannten Behörde oder einer sonstigen Quelle erhalten haben.

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • Builddate: 08.07.2016 00:00:00 -Doknr: CELEX:32016R1075
  • EULAW_DE -

    EULAW_DE